Biologika bei Morbus Crohn
Biologika sind biotechnologisch hergestellte Medikamente. Sie greifen gezielt in den Entzündungsprozess ein und unterbrechen ihn.
Biologika nehmen die fehlgeleitete Reaktion des Immunsystems bei Morbus Crohn ins Visier. Sie hemmen einzelne Botenstoffe des Immunsystems, sogenannte Zytokine, die die Entzündung auslösen und vorantreiben. Andere Biologika hemmen Proteine auf der Oberfläche von bestimmten Immunzellen, die am Entzündungsprozess beteiligt sind. Wird der Entzündungsprozess auf diese Weise unterbrochen, kann es gelingen, den Morbus Crohn langfristig zu kontrollieren. Biologika werden bereits seit über 20 Jahren bei Morbus Crohn angewendet, es besteht daher umfassende Erfahrung.
Wann wird Morbus Crohn mit Biologika behandelt?
Eingesetzt werden Biologika bei Morbus Crohn bei mittelschwerer bis schwerer Krankheitsaktivität, bei Komplikationen bzw. wenn andere Therapien nicht gewirkt haben oder nicht vertragen wurden. Biologika können im Schub angewendet werden und auch langfristig, um die Erkrankung zu kontrollieren. Sie werden als Selbstinjektion unter die Haut (subkutan) oder Infusion in die Armvene (intravenös) verabreicht.
Quick Facts
- Es gibt unterschiedliche Gruppen von Biologika, die auf verschiedene Botenstoffe zielen, z. B. TNF-Hemmer oder Interleukin-Hemmer.
- Weitere Biologika hemmen Proteine auf der Oberfläche von bestimmten Immunzellen, die an der Entzündung beteiligt sind.
- Biosimilars sind Nachahmerprodukte von Original-Biologika. Sie sind dem originalen Biologikum ähnlich, jedoch nicht mit ihm identisch, was jedoch keine klinischen Auswirkungen hat.
Sturm A, Atreya R, Bettenworth D et al. Aktualisierte S3-Leitlinie „Diagnostik und Therapie des Morbus Crohn“ der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DGVS) (Version 4.1) - living guideline. März 2024 - AWMF-Registernummer: 021-004. | Farrag K, Rückert U, Schulz S et al. Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen: Status quo und was die Zukunft bringen kann. Dtsch Arztebl 2023; 120 (27–28): A-1219/B-1043.